Allgemeine Geschäftsbedingungen der BB-Toilettenvermietung

  1. Gegenstand dieser Bedingungen ist die Anlieferung, Vorhaltung und die Abholung von mobilen Toiletten und Sanitärcontainern (Vertragsgegenstände).
    Unabhängig von einer möglichen Verbindung dieser Vertragsgegenstände mit einem Grundstück gelten diese nicht als wesentliche Bestandsteile des Grundstücks und verbleiben im Eigentum des Vermieters. Zur Ausübung seines Eigentumsrechts und insbesondere zur Kontrolle der Funktionsfähigkeit ist dem Vermieter während der Vorhaltung des Vertragsgegenstandes ständig der Zugang zu dem Vertragsgegenstand zu gewähren.
  2. Der Vertragsgegenstand wird in einem funktionsfähigen Zustand angeliefert. Der Aufstellort muss über einen Strom- und einen Wasser- sowie Abwasseranschluss verfügen, vom Untergrund her geeignet und insbesondere eben und tragfähig sein und einen Aktionsradius von mindestens 8 m und eine lichte Höhe von mindestens 4 m sowie genügend Raum für Lagerungen einzelner Bauteile aufweisen. Sollte für die ordnungsgemäße Aufstellung ein Kran erforderlich sein, ist dieser vom Mieter zur eigenen Kostenlast bereitzustellen. Falls zur Anlieferung und Abholung des Vertragsgegenstandes öffentliche Straßen teilweise oder ganz gesperrt werden müssen, ist dies ebenfalls vom Mieter zur eigenen Kostenlast zu besorgen. Eine Umsetzung des Vertragsgegenstandes vom festgelegten Aufstellungsort bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters. Der Mieter hat über bloßen den Zugang zu dem Vertragsgegenstand hinaus jederzeit zu gewährleisten, dass dieser Zugang auch für Lkw oder Transporter befahrbar ist. Vor der Rückgabe des Vertragsgegenstandes und dessen Trennung von den Anschlussmedien sind alle Leitungen des Vertragsgegenstandes vom Mieter noch einmal durchzuspülen. Die Rücknahmekontrolle erfolgt nach Abholung des Vertragsgegenstandes durch den Vermieter. Dritte (Spediteure o. ä.) sind nicht berechtigt, eine solche Kontrolle durchzuführen.
  3. Die für die Durchführung der Reinigung des Vertragsgegenstandes notwendigen Maschinen, Geräte und Mittel stellt der Vermieter bereit. Wasser, Strom und geeignete Lagerungsmöglichkeiten für die vorgenannten Geräte werden durch den Mieter unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Grundlage der Reinigungsleistungen ist die in dem Auftrags-/ Rechnungsformular dokumentierte Vereinbarung. Weitere Dienstleistungen, die nicht vereinbart, aber aus sachlicher und fachlicher Sicht während oder nach der Vorhaltung notwendig werden, werden gesondert berechnet. Kann eine vereinbarte Leistung nicht zur vorher verabredeten Leistungszeit erbracht werden und hat der Mieter dies zu vertreten, ist der Vermieter von seiner Leistung frei und darf 60 % der vereinbarten Vergütung für die ihm unmögliche Leistung beanspruchen.
  4. Der Mieter ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand sachgerecht zu behandeln, vor schädlichen Witterungseinflüssen zu schützen und bei dessen Benutzung die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu beachten. Funktionsstörungen und/oder Schäden am Vertragsgegenstand hat der Mieter unverzüglich dem Vermieter mitzuteilen. Dies hat schriftlich (per E-Mail) zu erfolgen, es sei denn, es ist Gefahr im Verzug. Der Vermieter wird solchen Beanstandungen nachgehen, erforderliche Reparaturen veranlassen und ist gegebenenfalls berechtigt, dass Vertragsverhältnis fristlos zu beenden; der Mieter hat keinen Anspruch auf die Wandlung des Vertragsgegenstandes.
  5. Der Mieter ist nicht berechtigt, den Vertragsgegenstand an Dritte zu überlassen. Er verpflichtet sich, den Schutz des Vertragsgegenstandes vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu gewährleisten. Der Mieter haftet für alle Beschädigungen am Vertragsgegenstand, die aus unsachgemäßer oder missbräuchlicher Benutzung entstehen und hat dem Vermieter alle Kosten für die aus unsachgemäßen  Gebrauch  entstandenen Reparaturen, Reinigungen und Aufwendungen für Ersetzungen zu erstatten. Der Mieter haftet ebenfalls für den Verlust und für jegliche Beschädigung sowie vorzeitigen Verschleiß des Vertragsgegenstandes. Im Fall eines Totalschadens des Vertragsgegenstands hat der Mieter dessen Wert dem Vermieter entgeltlich zu ersetzen, weshalb empfohlen wird, den Vertragsgegenstand gegen die vorgenannten möglichen Beeinträchtigungen versichern zu lassen.
  1. Bedarf die Aufstellung des Vertragsgegenstands einer behördlichen Genehmigung, ist der Mieter für diese verantwortlich. Damit einhergehende Gebühren hat der Mieter zu tragen. Wird der Vermieter seitens einer zuständigen Behörde mit Auflagen belangt, die den Leistungsumfang verändern, ist der Mieter zur gesonderten Vergütung (auch wenn sie vorher nicht vereinbart gewesen ist) verpflichtet. Bedarf es für die Nutzung des Vertragsgegenstandes besonderer Gefahrenhinweise (zum Beispiel bei feuchtem Untergrund) oder besonderer Sicherheitsvorkehrungen, sind diese vom Mieter vorzunehmen.
  2. Die Dauer der Vorhaltung des Vertragsgegenstandes wird spätestens bei dessen Anlieferung verbindlich vereinbart. Sollte sich das vereinbarte Ende der Vorhaltung verändern, hat der Mieter dies unverzüglich anzuzeigen. Sofern der Vertragsgegenstand nach dem vereinbarten Ende der Vorhaltung weiter benutzt wird oder zum Zeitpunkt der Abholung nicht zugänglich ist, verlängert sich die Zeit der Vorhaltung zu den ursprünglich vereinbarten Vergütungsbedingungen. Die vorzeitige Rückgabe des Vertragsgegenstandes befreit den Mieter nur dann von seinen vertraglichen Verpflichtungen, soweit der Vermieter der Befreiung zustimmt.
  3. Die vereinbarte Vergütung für die vereinbarten Leistungen ist nach Vorlage bzw. Übersendung der Rechnung des Vermieters sofort fällig. Die Leistungen und die Vergütung setzt der Vermieter freibleibend fest. Er ist zu deren Abänderung berechtigt, wenn zwischen dem Vertragsschluss und der Vertragserfüllung mehr als 30 Tage liegen. Die Minderung der vereinbarten Vergütung oder die Aufrechnung mit anderen Forderungen ist ausgeschlossen, soweit dies nicht ausdrücklich vom Vermieter zugestanden wird. Der Vermieter ist berechtigt, besondere Zahlungsbedingungen festzulegen.
    Falls der Mieter einen geschlossenen Vertrag vor dessen tatsächlicher Erfüllung storniert, ist der Vermieter berechtigt, eine pauschalierte Vergütung nach folgender Staffelung geltend zu machen: bei einer Stornierung bis zu vier Wochen vor vereinbartem Vertragsbeginn werden 25 %, bis zu zwei Wochen vor Vertragsbeginn werden 50 % und bis zu einer Woche vor Vertragsbeginn werden 75 % der vereinbarten Vergütung zum Zeitpunkt der Stornierung sofort fällig.
  1. Die Wirksamkeit der Abänderung einer schriftlich getroffenen Vereinbarung bedarf ebenfalls der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, berührt das nicht die übrigen Vertragsbestimmungen. In diesem Fall verpflichten sich die Vertragspartner, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt.

Magdeburg, 01.05.2018